Stammheim. Das belauschte Gespräch

In Stammheim wurden Gespräche zwischen inhaftierten RAF-Angehörigen und ihren Verteidigern heimlich abgehört. Der Streit von 1977 gilt der Grenze staatlicher Macht, nicht der Technik.

Wie vertrauliche Anwaltsgespräche in den Fokus einer geheimen Abhöraktion gerieten – und warum der Streit von 1977 mehr über die Grenzen staatlicher Macht erzählt als über die Technik dahinter.

Recherchestand: 17. Oktober 2026.

Titelgrafik: zwei Sessel und ein Gespräch, das in eine Überwachungsspur übergeht. Stammheim. Das belauschte Gespräch.

Zuerst erschienen als Artikel auf X.

Der Moment, in dem das Gericht es aus dem Radio erfuhr

Am 17. März 1977 bestätigen Baden-Württembergs Justizminister Traugott Bender und Innenminister Karl Schiess vor der Presse: In der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim wurden Gespräche zwischen inhaftierten RAF-Angehörigen und ihren Verteidigern heimlich abgehört. Nach Darstellung der Minister war dies zweimal und zur Abwehr schwerer Gewalttaten geschehen. Sie berufen sich auf eine außergewöhnliche Notstandslage. [1]

Am Nachmittag desselben Tages tritt das Gericht im Stammheim-Prozeß wieder zusammen. Der Vorsitzende Richter Dr. Eberhard Foth gibt zu Protokoll, der Senat habe aus einer Nachrichtensendung im Radio von der Erklärung des Ministers erfahren. Der Vorgang könne das Verfahren berühren; das Gericht werde ihm nachgehen. Es ist ein ungewöhnlicher Augenblick: Nicht ein Antrag der Staatsanwaltschaft, sondern eine öffentliche Enthüllung informiert den Strafsenat über den Eingriff in die Verteidigung. [2]

Rechtsanwalt Otto Schily hatte bereits zwei Tage zuvor nach Abhörmaßnahmen gefragt. Nun verlangt er Aufklärung und Unterbrechung des Verfahrens. Die Vertrauensverteidiger sehen keine Grundlage mehr für ihre weitere Mitwirkung. Ob die Strafverfolgungsbehörden die Abhörinformationen tatsächlich genutzt hatten, ist in diesem Moment ebenso ungeklärt wie die Frage, welche Gespräche betroffen waren. [2]

Warum ein Anwaltsgespräch kein gewöhnliches Gespräch ist

Wer einer Straftat beschuldigt wird, muß mit seiner Verteidigung offen sprechen können: über belastende Indizien, mögliche Widersprüche, persönliche Risiken und eine sinnvolle Prozeßstrategie. Muß ein Beschuldigter befürchten, daß staatliche Stellen mithören, verändert dies bereits das Gespräch. Es braucht keinen nachweisbaren Mißbrauch eines Tonbandes, um die Vertrauensbasis zu beschädigen.

Schema: Das vertrauliche Gespräch zwischen Mandant und Verteidigung soll geschützt bleiben. Heimliches Mithören durchbricht diese Grenze.

Das war 1977 kein unbekanntes Prinzip. § 148 der damaligen Strafprozeßordnung gestattete ausdrücklich den schriftlichen und mündlichen Verkehr zwischen Beschuldigtem und Verteidiger auch in Haft. Der Stammheimer Senat bezeichnete die Abhörung später selbst als Verstoß gegen diese Vorschrift. Jahrzehnte danach betonte das Bundesverfassungsgericht erneut, daß die Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation eine wirksame Strafverteidigung schützt. Diese Entscheidung von 2007 erläutert das Prinzip; sie ist keine nachträgliche Entscheidung über die Verantwortung der Stammheimer Beteiligten. [7, 11]

Die Sicherheitslage war zugleich real. Die RAF hatte Menschen ermordet und durch Anschläge schwer verletzt. Bei der Geiselnahme in der deutschen Botschaft in Stockholm am 24. April 1975 wurden zwei Geiseln getötet; die Freilassung inhaftierter RAF-Mitglieder gehörte zu den Forderungen der Täter. Solche Erfahrungen erklären die Furcht vor weiteren Befreiungsaktionen. Sie beantworten aber nicht die andere Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage durfte der Staat ausgerechnet den geschützten Verteidigerverkehr abhören? [5]

Die Technik war älter als die öffentlich genannte Gefahr

Die amtliche Vorgeschichte beginnt nicht mit Stockholm. Nach dem am 18. März 1977 protokollierten Bericht von Bundesinnenminister Werner Maihofer bat das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg das Bundesamt für Verfassungsschutz bereits am 27. Februar 1975 um technische Unterstützung. Im März stellte das BfV zwei Techniker für drei Tage zur Verfügung; im Mai kam es zu weiterer Hilfe. Der WDR berichtet auf Grundlage späterer Recherchen, Abhörgeräte seien bereits Anfang März eingebaut gewesen. Der genaue Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft ist damit noch nicht gleichbedeutend mit dem Beginn eines tatsächlich belauschten Gesprächs. [4, 1]

Die Minister gaben dem Gericht am 18. März 1977 zwei zeitliche Rahmen an: 25. April bis 9. Mai 1975 sowie 6. Dezember 1976 bis 21. Januar 1977. Innerhalb dieser Fenster sei an zehn beziehungsweise zwölf Tagen abgehört worden, nicht durchgehend an jedem Kalendertag. Als Mittel nannten sie Mikrofone. Für die erste Phase verwiesen sie auf Stockholm, für die zweite auf Festnahmen Ende November 1976 und die Befürchtung neuer Befreiungsaktionen. Das sind ministerielle Angaben über Dauer, Mittel und Motive – keine unabhängige technische Betriebsdokumentation. [3]

Darin liegt der erste wesentliche Widerspruch: Eine spätere akute Gefahr konnte den bereits Wochen zuvor begonnenen technischen Aufbau nicht ausgelöst haben. Möglich ist, daß Behörden vorsorglich Kapazitäten schaffen wollten. Ob, wann und von wem die Anlage außerhalb der benannten Tage tatsächlich eingeschaltet, gewartet oder abgebaut wurde, lassen die hier ausgewerteten Unterlagen jedoch nicht lückenlos erkennen. Aus einer installierten Abhörmöglichkeit folgt noch kein Nachweis einer ununterbrochenen Überwachung. [1, 3, 4]

Zeitleiste, Abstände nicht maßstäblich: Amtshilfe ab 27. Februar 1975, BfV-Technikhilfe im März 1975, zehn Abhörtage vom 25. April bis 9. Mai 1975, zwölf Abhörtage vom 6. Dezember 1976 bis 21. Januar 1977, öffentliches Bekanntwerden am 17. März 1977.

Drei Ebenen – nicht eine einzige Geheimdienstoperation

Die Durchführung der Lauschmaßnahmen ordnen die historischen Darstellungen dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg zu. Bender und Schiess übernahmen die politische Verantwortung und bezeichneten die Aktionen als von ihnen angeordnet. Die technischen Hilfen des Bundes sind davon zu unterscheiden: Das Landesamt für Verfassungsschutz wandte sich zunächst an das BfV; im Mai 1975 nahm das LKA Kontakt zum Bundesnachrichtendienst auf. Beide Bundesdienste unterstützten nach den damaligen Berichten technisch, aber in verschiedenen Phasen und über verschiedene Dienstwege. [1, 4, 5]

Auch das Bundeskanzleramt war beteiligt. In der SPD-Fraktionssitzung vom 18. März berichtete Bundeskanzler Helmut Schmidt, Kanzleramtschef Manfred Schüler habe nach einer Rückfrage zur rechtlichen Prüfung in Stuttgart der technischen BND-Hilfe zugestimmt. Diese Zustimmung datierte Schmidt auf die Zeit nach Stockholm. Das ist nicht dasselbe wie eine belegte Zustimmung Schülers zum ersten technischen Aufbau durch das BfV im März oder eine persönliche Weisung an die Landespolizei, Verteidigergespräche abzuhören. [5]

Für Bundesinnenminister Maihofer hält das FDP-Protokoll einen anderen Kenntnisweg fest: Der Präsident des BfV sei am 9. März 1977 informiert worden und habe Maihofer am 12. März unterrichtet. Diese Wiedergabe ist ein protokollierter Bericht über seinen damaligen Wissensstand, nicht die abschließende Rekonstruktion jeder behördeninternen Mitteilung. Ebenso erklärte die Bundesanwaltschaft im Gericht, ihre Vertreter und ihr Behördenleiter hätten nichts von den Maßnahmen gewußt. Diese Erklärung ist dokumentiert; ihr Wahrheitsgehalt wurde dadurch nicht unabhängig bewiesen. [4, 7]

Die institutionelle Trennung ist entscheidend: Anordnung, operative Durchführung, technische Hilfe, Aufsicht und Wissen waren nicht deckungsgleich. Wer nur „der BND hörte Stammheim ab“ schreibt, macht aus einem Geflecht von Landes- und Bundesstellen eine scheinbar einfache Kommandokette – und verdeckt, wer jeweils prüfen und einschreiten mußte.

Vereinfachtes Schema: Baden-Württemberg ordnet an und führt aus. Landesverfassungsschutz und BfV helfen technisch ab Februar/März 1975, LKA und BND ab Mai 1975. Das Bundeskanzleramt stimmt der technischen BND-Hilfe nach Stockholm zu.

Der Notstand – und ein Gutachten, das Unterschiedliches beweisen sollte

Bender und Schiess verteidigten die Eingriffe mit dem Schutz von Menschenleben. Sie verwiesen auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB beziehungsweise auf eine außergewöhnliche Notstandslage: Wenn eine unmittelbar drohende Gewalttat nur so verhindert werden könne, müsse das gefährdete Leben schwerer wiegen als die Vertraulichkeit des Gesprächs. Das ist die damalige Argumentation der Verantwortlichen. Eine gerichtliche Erlaubnis vor dem Abhören wird dadurch nicht belegt. [1, 3, 5]

Noch komplizierter wurde die Debatte durch ein gemeinsames Rechtsgutachten des Bundesinnen- und Bundesjustizministeriums von 1969. Das knappe FDP-Fraktionsprotokoll vom 18. März 1977 referiert es so, als habe es das Abhören von Gefangenen und ihren Verteidigern für zulässig erklärt. In der wesentlich ausführlicheren SPD-Fraktionssitzung widersprach Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel dieser Reichweite: Das Gutachten habe sich gar nicht mit Verteidigergesprächen befaßt. Es behandle allgemeine verdeckte Tonaufnahmen durch den Verfassungsschutz und äußere schon bei Eingriffen in besondere Grundrechte Vorbehalte. [4, 5]

Horst Ehmke, dessen Ministerium 1969 mitgewirkt hatte, las aus dem Gutachten außerdem Bedenken gegen den Rückgriff auf allgemeine strafrechtliche Rechtfertigungsgründe als behördliche Eingriffsermächtigung vor. Vogel hielt gleichwohl eine Rechtfertigung in einer konkreten extremen Notstandssituation grundsätzlich für denkbar. Die Beteiligten stritten mithin nicht nur darüber, ob Gefahr bestand, sondern schon über die Frage, welche Art von Norm einen staatlichen Eingriff erlauben könnte. [5]

Noch eine zweite, konkretere Rechtsauskunft erscheint im FDP-Protokoll. Staatssekretär Siegfried Fröhlich berichtete, Bundesinnen- und Bundesjustizministerium hätten 1975 zunächst darüber gestritten, ob bei Komplizenschaftsverdacht eines Verteidigers eine Ausnahme denkbar sei. In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 25. September 1975 hätten sie das Abhören von Gefangenen und ihren Verteidigern schließlich generell für unzulässig erklärt. Gleichzeitig habe die Stellungnahme behauptet, in Haftanstalten seien bis dahin keine Lauschmaßnahmen gegen Gefangene erfolgt. Dabei lag der später eingeräumte erste Stammheimer Einsatz bereits Monate zurück. Aus diesem Widerspruch allein läßt sich nicht entnehmen, wer in Bonn damals tatsächlich von ihm wußte. [3, 4]

Der Unterschied bleibt bedeutsam: Eine strafrechtliche Vorschrift über die Rechtfertigung eines Handelns ist nicht ohne weiteres eine allgemeine gesetzliche Befugnis, Gespräche von Beschuldigten mit Anwälten zu überwachen. Die juristische Debatte darüber, ob § 34 in seltenen Fällen auch hoheitliches Handeln rechtfertigen kann, ist differenzierter als ein schlichtes Ja oder Nein. Die Berufung auf Notstand ersetzt jedenfalls nicht die Prüfung des konkreten Sachverhalts – schon gar nicht durch die handelnde Stelle allein. [5, 8]

Die Aufnahme, die blieb – und die Beweise, die fehlten

Besonders aufschlußreich ist Benders Schreiben an das Gericht vom 28. März 1977. Darin erklärte das Justizministerium, im benachbarten Mehrzweckgebäude des Gerichts seien keine Gespräche abgehört worden. Von welchen konkret betroffenen Anwälten und Mandanten Mitschnitte existiert hätten, lasse sich nach der Löschung der meisten Bänder nicht mehr zuverlässig feststellen. Damit blieb offen, wie weit der tatsächliche Eingriff im einzelnen reichte. Auch diese Einschränkungen sind Angaben der verantwortlichen Ministerien. [6]

Ein Band gab es noch: die Aufnahme eines Gesprächs Ulrike Meinhofs vom 29. April 1975 mit einem später aus anderen Gründen ausgeschlossenen Verteidiger. Nach Darstellung des Ministeriums sei dabei die Möglichkeit einer Geiselnahme eines Kindes erwähnt worden. Die Behörde wollte die Aufnahme den Betroffenen nicht aushändigen. Die Verteidigung bestritt die öffentliche Deutung und verlangte eine überprüfbare Grundlage. Eine nachgewiesene konkrete Kindesentführungsplanung läßt sich aus dem ministeriellen Hinweis allein nicht ableiten. [6, 7]

Noch wichtiger ist ein anderer Satz desselben Schreibens: Die Abhöraktionen hätten keinen hinreichenden Verdacht einer konkret geplanten strafbaren Handlung ergeben. Deshalb seien strafprozessuale Maßnahmen nicht in Betracht gekommen. Was die Verantwortlichen als vorbeugenden Schutz vor schwersten Straftaten begründeten, hatte nach ihrer eigenen Darstellung keine entsprechende konkrete Tatplanung bestätigt. [6]

Das beweist nicht, daß es keinerlei Gefahr gab. Es beweist ebensowenig, daß das Abhören Anschläge verhindert hätte. Dokumentiert ist eine gravierende Maßnahme, deren behauptete Erforderlichkeit und deren tatsächlicher Erkenntnisgewinn sich nicht einfach aus ihrer Durchführung ableiten lassen.

Das Gericht zog eine Grenze – erst nach dem Eingriff

Am 22. März 1977 erklärte der Vorsitzende Foth im Prozeß ausdrücklich, der bereits geschehene Verstoß gegen § 148 StPO lasse sich nicht aus der Welt schaffen. Die Richter hätten von den Abhörungen nichts gewußt. Sie wollten verhindern, daß das Gericht selbst noch mit gewonnenen Gesprächsinhalten in Berührung kam. Die Bundesanwaltschaft erklärte ihrerseits, sie habe keine derartigen Erkenntnisse erhalten. [7]

Die Verteidiger verlangten mehr: vollständige Aufklärung, Zugang zu überprüfbaren Unterlagen und die Gewährleistung weiterer vertraulicher Gespräche. Die von der Verteidigung beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung lehnte der Senat ab. Am 30. März 1977 untersagte Foth als Haftrichter mit schriftlicher Anordnung jede Überwachung des mündlichen Verkehrs zwischen den Angeklagten und ihren Verteidigern – ausdrücklich unabhängig davon, durch welche Institution und mit welcher Begründung sie vorgenommen würde. Er verlangte künftig Besucherräume ohne Abhörvorrichtungen. Am 31. März machte das Gericht diese Anordnung in der Hauptverhandlung bekannt. [7, 8, 9, 10]

Bemerkenswert ist die Grenze der gerichtlichen Reaktion. Foth erklärte ausdrücklich, der Senat sei nicht dafür zuständig, die vergangenen Abhörvorgänge außerhalb ihres Einflusses auf das Verfahren umfassend zu untersuchen oder strafrechtlich abschließend zu beurteilen. Die Verteidiger bestritten, daß die bisherige Aufklärung dafür ausreiche, ihre Rechte im laufenden Prozeß wiederherzustellen. Der Streit blieb also auch nach dem Verbot zukünftiger Maßnahmen bestehen. [8]

Was blieb von Stammheim?

Das Hauptverfahren ging weiter. Am 28. April 1977 wurden Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verteidigung legte Revision ein. Bevor darüber entschieden werden konnte, starben die drei in der Nacht zum 18. Oktober 1977 in der Haft. Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Das bedeutet nicht, daß die Abhöraffäre das Urteil aufgehoben hätte; sie war auch nicht der einzige Konflikt dieses außergewöhnlichen Strafverfahrens. [10]

Im Frühjahr 1977 stand Stammheim zudem nicht allein. Die öffentliche Aufdeckung der Lauschmaßnahmen gegen den Atomwissenschaftler Klaus Traube hatte kurz zuvor eine weitere Auseinandersetzung über staatliche Überwachung ausgelöst. Beide Affären unterscheiden sich in ihren Eingriffen und Betroffenen. Gemeinsam stellten sie die Frage, wie sich Sicherheitsbehörden kontrollieren lassen, wenn Öffentlichkeit und Betroffene zunächst nichts erfahren. [1] Dazu im Blog: Der Fall Traube.

Die Frage von 2026: Befugnisse genügen nicht ohne wirksame Grenzen

Fast fünf Jahrzehnte später wird erneut über Nachrichtendienstbefugnisse gestritten – diesmal im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Reform des Nachrichtendienstrechts, Bundestagsdrucksache 21/7868. Der Bundestag beriet ihn im September 2026 in erster Lesung; am 12. Oktober fand eine öffentliche Sachverständigenanhörung statt. Ein beschlossener, bereits geltender Rechtsstand ist damit nicht bezeichnet. [12, 13] Die frühere Einordnung des Entwurfs: Mehr Befugnisse. Aber welche Lehren?.

Die Themen sind nicht mit einer historischen Mikrofonüberwachung in einer Justizvollzugsanstalt gleichzusetzen. Beim BND stehen unter anderem strategische Auslandsaufklärung und Datenverarbeitung zur Diskussion; beim BfV geht es unter anderem um Erhebungs- und Eingriffsbefugnisse, Datenübermittlungen und Kontrolle. In der Anhörung lobten Sachverständige die vorgesehene Neuordnung und Kontrollarchitektur, andere kritisierten zu weite Eingriffsschwellen, Datenbevorratung oder unzureichenden Grundrechtsschutz. Das sind gegensätzliche fachliche Bewertungen, keine bereits ergangenen Urteile. [13]

Der Bundesrat verlangte in seiner Stellungnahme insbesondere Klarheit darüber, welche geplanten Regeln auch für Landesverfassungsschutzbehörden gelten und wo eigenständiges Landesrecht maßgeblich bleibt. Er regte außerdem an, die Grenzen einer Mitwirkung von Anbietern ausdrücklich so zu fassen, daß keine allgemeinen Hintertüren oder strukturellen Schwächungen von Verschlüsselung verlangt werden können. Diese Vorschläge sind Teil der Gesetzesberatung; sie besagen nicht, daß der vorliegende Entwurf bereits eine allgemeine Hintertürpflicht geschaffen hätte. [12]

Gerade deshalb ist Stammheim als Prüfstein nützlich, nicht als Gleichsetzung. Neue Gesetze müssen für bestimmte Maßnahmen klare Zuständigkeiten, Eingriffsschwellen, Begründungspflichten und von den handelnden Stellen unabhängige Kontrolle vorsehen. Auch technische Schutzmaßnahmen können Grenzen setzen; sie ersetzen jedoch weder das Recht auf vertrauliche Verteidigung noch einen wirksamen Rechtsweg.

Im März 1977 stoppte ein Richter weitere Abhörungen. Als er die Anordnung schrieb, waren die vertraulichen Gespräche bereits geführt und aufgenommen worden. Die entscheidende Kontrollfrage lautet deshalb nicht nur, wer einen heimlichen Eingriff nachträglich erklären darf. Sie lautet: Wer kann ihn rechtzeitig verhindern oder stoppen – bevor die Vertraulichkeit unwiederbringlich verletzt ist?

Quellen

[1] WDR Stichtag: 17. März 1977 – Abhörskandal in Stuttgart-Stammheim: Ein glatter Verfassungsbruch, 17. März 2007. Historische Rekonstruktion der Vorbereitungen und Behördenbeteiligung. https://www1.wdr.de/stichtag/stichtag2746.html

[2] Wissenschaftliche Edition des Stammheim-Prozesses: 185. Verhandlungstag, 17. März 1977, insbesondere Prozeßprotokoll S. 13712–13715: Foths Erklärung und Schilys Reaktion. https://www.stammheim-prozess.de/185-verhandlungstag/

[3] Justizminister Traugott Bender: Antwortschreiben vom 18. März 1977 an Dr. Foth, Anlage 2 zum 186. Verhandlungstag, Prozeßprotokoll S. 13725–13726. Nachweis in der Edition des 186. Verhandlungstags. https://www.stammheim-prozess.de/186-verhandlungstag/

[4] Editionsprogramm „Fraktionen im Deutschen Bundestag 1949–2005“: FDP-Fraktionssitzung vom 18. März 1977, Vorlage Archiv des Liberalismus A49-14, ediert von Volker Stalmann. Bericht Maihofers und Fröhlichs zu technischen Hilfen und den Rechtsauskünften von 1969 und 1975.

[5] Dasselbe Editionsprogramm: SPD-Fraktionssitzung vom 18. März 1977, Tonbandtranskription, Vorlage Archiv der sozialen Demokratie 6/TONS000063, ediert von Barbara von Hindenburg und Sven Jüngerkes. Aussagen Schmidts, Vogels und Ehmkes.

[6] Justizminister Traugott Bender: Antwortschreiben vom 28. März 1977, Anlage 2 zum 187. Verhandlungstag, Prozeßprotokoll S. 13738–13740. Angaben zum erhaltenen Band, zur Löschung weiterer Aufnahmen und zum fehlenden hinreichenden Tatverdacht. Nachweis in der Edition des 187. Verhandlungstags. https://www.stammheim-prozess.de/187-verhandlungstag/

[7] Stammheim-Protokoll: 186. Verhandlungstag, 22. März 1977, S. 13721–13733. Aussagen des Senats zu § 148 StPO, Anträge der Verteidigung, Erklärung der Bundesanwaltschaft. https://www.stammheim-prozess.de/186-verhandlungstag/

[8] Stammheim-Protokoll: 188. Verhandlungstag, 31. März 1977, S. 13874–13898. Gerichtliche Maßnahmen und ihre Grenzen. https://www.stammheim-prozess.de/188-verhandlungstag/

[9] Dr. Eberhard Foth: Haftrichterliche Anordnung zur Untersagung weiterer Abhörmaßnahmen vom 30. März 1977, Anlage 5 zum 188. Verhandlungstag, S. 13882. Nachweis in der Edition des 188. Verhandlungstags. https://www.stammheim-prozess.de/188-verhandlungstag/

[10] Wissenschaftliche Edition „Stammheim-Protokoll“: Der Prozeß, Abschnitt „Verlauf und Bedeutung“. Verlauf, Aussetzungsanträge, Urteil, Revision und fehlende Rechtskraft. https://www.stammheim-prozess.de/prozess/

[11] Bundesverfassungsgericht: Beschluß vom 18. April 2007, 2 BvR 2094/05, zur Vertraulichkeit anwaltlicher Kommunikation.

[12] Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8295 vom 30. September 2026. Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung zum Entwurf des Nachrichtendienstrechts, insbesondere S. 4–5 und 9. https://dserver.bundestag.de/btd/21/082/2108295.pdf

[13] Deutscher Bundestag: Reform des Nachrichtendienstrechts umstritten, hib 808/2026, 12. Oktober 2026, über die Anhörung des Innenausschusses. https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1224222