Mehr Befugnisse. Aber welche Lehren?
Was die Reform für BND und Verfassungsschutz verändern soll – und warum der entscheidende Test nicht nur der erfolgreiche Einsatz ist.
Was die Reform für BND und Verfassungsschutz verändern soll – und warum der entscheidende Test nicht nur der erfolgreiche Einsatz ist.
Recherchestand: 28. September 2026.
BND und BfV sollen mehr aufklären und aktiv eingreifen dürfen. Entscheidend sind Voraussetzungen, Grenzen und Kontrolle. Symbolbild.
Zuerst erschienen als Artikel auf X.
Eine Nachricht heimlich mitzulesen, ist ein Eingriff. Ihren Inhalt heimlich zu verändern, ist ein anderer. Genau diesen Übergang sieht der Regierungsentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts vor: Das Bundesamt für Verfassungsschutz soll unter bestimmten Voraussetzungen Datenströme unterbrechen, Informationen verfälschen und Tatmittel beeinträchtigen dürfen. Nicht nur erfahren, was jemand vorhat, sondern den Ablauf verändern. [1, 6]
Das Ziel ist, gefährliche Abläufe rechtzeitig zu unterbrechen. Es bleibt aber eine Frage, die keine Erfolgsmeldung beantwortet: Was geschieht, wenn die Zuordnung falsch war, eine Maßnahme Unbeteiligte trifft oder ihre Voraussetzungen später entfallen?
Mehr Befugnisse verlangen deshalb zwei Begründungen: welche Gefahr damit besser beherrscht werden soll – und wie ein Fehler begrenzt, erkannt und korrigiert wird.
Noch ein Entwurf, noch keine neue Rechtslage
Das Bundeskabinett beschloß die Reform am 12. August 2026. Der Bundestag beriet den Entwurf am 24. September erstmals und überwies ihn an die Ausschüsse; federführend ist der Innenausschuß. Am 25. September beschloß der Bundesrat seine Stellungnahme. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren in Gang, nicht abgeschlossen. Die hier beschriebenen Befugnisse sind Vorschläge, keine bereits geltenden Ermächtigungen. [1, 2, 3]
Grundlage der folgenden Detailanalyse ist die amtlich veröffentlichte Regierungsfassung, Bundesratsdrucksache 453/26. Die Betrachtung gilt den regulären Befugnissen; besondere Regelungen für Spannungs- und Verteidigungsfall sind nicht mitgemeint. Paragraphen mit dem Zusatz „-E“ bezeichnen den Entwurf. [4, 8]
Die Bundesregierung begründet die Reform mit gewachsenen Bedrohungen, neuen technischen Anforderungen und dem Ziel, die eigenen Aufklärungsfähigkeiten zu stärken. Sie will außerdem Datenverarbeitung und Kontrolle neu ordnen. Das ist mehr als eine Erweiterung eines Werkzeugkastens: Es betrifft, welche Informationen Dienste gewinnen, was sie daraus ableiten und wann sie selbst eingreifen dürfen. [1]
Dabei sind zwei Behörden auseinanderzuhalten: der Bundesnachrichtendienst, kurz BND, mit seinem Auftrag zur Auslandsaufklärung, und das Bundesamt für Verfassungsschutz, kurz BfV, als Inlandsnachrichtendienst des Bundes. Ihre geplanten aktiven Befugnisse sind nicht deckungsgleich. [1, 11]
Technischer Zugriff: Verschlüsselung ist nicht dasselbe wie Endgerätesicherheit
Bei den Zugriffen auf informationstechnische Systeme setzt der Entwurf auf eine Abstufung nach Eingriffsintensität. Die amtliche Erläuterung kontrastiert einen vernetzten Kühlschrank mit einem privat genutzten Mobiltelefon. Der Gedanke: Nicht jeder Zugriff ermöglicht denselben Einblick in das Leben eines Menschen. [11]
Die Gerätebezeichnung allein beantwortet allerdings noch nicht die Schutzfrage. Entscheidend sollte sein, welche Daten tatsächlich zugänglich werden und welche weiteren Zugriffe die eingesetzte Technik ermöglicht. Ein als begrenzt genehmigter Zugriff muß auch technisch begrenzt bleiben.
Für Leser mit Interesse an Kryptographie ist hier eine Unterscheidung wichtig: Bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung wird Kommunikation am Endgerät erfaßt, wo sie vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung im Klartext vorliegen kann. Dafür muß der Verschlüsselungsalgorithmus nicht gebrochen werden. Eine Online-Durchsuchung reicht demgegenüber über die laufende Kommunikation hinaus und erschließt weitere gespeicherte Informationen. [5]
Prinzipdarstellung: Ein Zugriff auf das Endgerät kann Klartext erfassen, ohne die Verschlüsselung auf dem Transportweg zu brechen.
Das sind unterschiedliche technische Eingriffe, keine austauschbaren Bezeichnungen für „Messenger mitlesen“. Aus dieser Unterscheidung folgt eine konkrete Kontrollfrage: Kann eine unabhängige Stelle nachvollziehen, daß die Software nur das Erlaubte erfaßt – und nicht lediglich, daß ihr Einsatz so beantragt wurde? Die rechtswissenschaftliche und technische Analyse von Mario Martini und Sarah Fröhlingsdorf beschreibt gerade die Abgrenzung zwischen Quellenüberwachung und weitergehender Geräteausforschung als Problem. [5]
Die sachliche Verbindung zur Kryptographie lautet damit nicht: Verschlüsselung ist nutzlos. Sie lautet: Der Schutz des Übertragungswegs und der Schutz des Endgeräts sind verschiedene Aufgaben. [5]
Daten auf Vorrat: Eine Krise nachträglich verstehen
Für die strategische Kommunikationsaufklärung des BND – die über die gezielte Überwachung einzelner Personen hinausgeht – sieht die Reform eine Bevorratung bereits erhobener, noch nicht gesichteter Daten vor. Die Regierung nennt dafür sechs Monate für Inhaltsdaten und bis zu zwölf Monate für Metadaten. Damit möchte sie bei einer neu auftretenden Krise sofort rückblickend nach Hinweisen suchen können. [11]
Metadaten beschreiben die Umstände einer Kommunikation, nicht ihren Wortlaut. Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Verbindungsübersicht kann zeigen, daß zwei Anschlüsse wiederholt Kontakt hatten; sie erklärt noch nicht, warum. Für die Bewertung muß deshalb zwischen einem technischen Zusammenhang und einer belastbaren Aussage über Menschen unterschieden werden.
Die genannten Fristen bedeuten weder, daß sämtliche Kommunikation in Deutschland gesammelt werden dürfte, noch, daß jede beim BND gespeicherte Information spätestens nach zwölf Monaten verschwinden müßte. Der Entwurf unterscheidet Erhebung, Sichtung, anschließende Weiterverarbeitung und besondere Löschregeln. Für technisch zunächst unlesbare Daten bestehen zusätzliche Vorschriften. [4, §§ 31–32, 65–66 BNDG-E; 11]
Hinzu kommen vorgesehene Möglichkeiten für automatisierte Auswertung, künstliche Intelligenz und biometrische Abgleiche, also etwa den Vergleich von Gesichtsmerkmalen. Die Regierung stellt sie als Modernisierung der Verarbeitung dar. [1]
Die entscheidende Schutzfrage lautet hier: Was verhindert, daß aus einer vorläufigen Zuordnung ein dauerhaftes Personenbild wird? Zu verlangen sind überprüfbare Regeln für Datenherkunft, Zugriff, Verwendungszweck und Korrektur. Mehr Speicherkapazität beantwortet diese Fragen ebensowenig wie ein leistungsfähigeres Auswertungsprogramm.
Beim BfV: Gegenstände verändern, nicht allgemein Menschen zwingen
Die in § 59 BVerfSchG-E vorgesehenen Schutzmaßnahmen sollen verdeckt auf Gegenstände einwirken. Es gilt aber eine ausdrückliche Grenze: Unmittelbaren Zwang gegen Personen erlaubt diese Vorschrift nicht. [4, 6]
Die Behauptung, das BfV erhalte damit eine allgemeine Befugnis zu Festnahmen oder körperlicher Gewalt, wäre falsch. Ebenso falsch wäre die umgekehrte Verharmlosung: Ein Eingriff in einen Gegenstand könne Menschen nicht empfindlich treffen. Wer Kommunikation unterbindet oder Informationen verändert, kann Handlungsmöglichkeiten beeinflussen, ohne jemanden anzufassen. [6]
Die Befugnis setzt eine gesetzlich näher bestimmte besondere Bedrohung voraus. Die im Entwurf erwähnte erhebliche Unruhe in großen Bevölkerungsteilen ist dabei keine eigenständige Ermächtigung gegen gewöhnlichen Protest: Sie steht im Zusammenhang mit weiteren Voraussetzungen und ausdrücklich in Bezug genommenen schweren Straftaten. [4, § 59 Abs. 3 BVerfSchG-E; 6]
Besonders aufschlußreich ist ein kleines Wort in Absatz 1: „oder“. Das BfV soll nicht nur handeln dürfen, wenn eine andere Stelle den Zweck nicht erreichen kann. Als Alternative nennt der Entwurf den Fall, daß die erforderlichen Informationen nach § 51 nicht übermittelt werden dürfen. Dort zählen unter anderem überwiegende Sicherheitsinteressen zum Schutz verdeckt eingesetzter Personen oder operativer Maßnahmen. Die übrigen Voraussetzungen bleiben erforderlich. [4, §§ 51, 59 BVerfSchG-E]
Vereinfachtes Entwurfsschema: § 59 nennt zwei alternative Zusatzvoraussetzungen. Weitere gesetzliche Bedingungen und Kontrollen bleiben nötig.
Die Schutzlücke ist damit nicht nur eine möglicherweise zu langsame oder ungeeignete andere Behörde. Auch ein rechtliches Hindernis für die Weitergabe von Wissen kann den Weg zum eigenen Eingreifen eröffnen. Gerade dann muß unabhängig prüfbar sein, warum eine Übermittlung ausschied. Der Schutz einer Quelle kann notwendig sein; er darf aber nicht ungeprüft als Begründung für zusätzliche Handlungsmacht dienen.
Beim BND: Vom Fund einer Gefahr zur aktiven Gegenmaßnahme
Für den BND beschreibt die Regierung zwei Konstellationen. Einerseits soll er auf bestimmte unmittelbare Gefahren reagieren dürfen, die er während seiner Aufklärung entdeckt. Andererseits soll er bei einer spezifischen Gefährdungslage durch fremde Mächte auch vorausschauend auf die Bedrohung einwirken können. Als mögliche Maßnahmen nennt sie etwa das Löschen von Opferdaten in Systemen von Hackergruppen oder die Sabotage von Produktionsanlagen für Drohnen. Das sind Regierungsbeispiele für geplante Befugnisse, keine hier nachgewiesenen Einsätze. [11]
Für die erweiterten Maßnahmen enthalten §§ 49–51 BNDG-E Voraussetzungen und Grenzen. Sie sollen grundsätzlich außerhalb Deutschlands stattfinden; für das Inland sind Ausnahmen vorgesehen. Nach § 51 dürfen sie sich nicht gezielt gegen Leib und Leben von Personen richten, und erwartbare Schäden müssen zum Ziel der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundanordnung muß nach § 50 auf höchstens zwölf Monate befristet sein, kann aber verlängert werden. [4]
Das ist also kein voraussetzungsloser Auftrag zu beliebigen Sabotageaktionen. Trotzdem verändert sich die Entscheidung: Wer nur eine Bedrohung beschreibt, muß die Erkenntnisse verantworten. Wer zusätzlich eine Anlage beeinträchtigt, muß auch die absehbaren Folgen des Eingriffs verantworten.
Eine Befristung ist dabei ein Prüfpunkt, kein automatischer Schutz vor einer Dauerpraxis. Der Prüfmaßstab sollte deshalb nicht bei der Frage enden, ob ein feindlicher Akteur identifiziert wurde. Er muß auch die Wahl des Mittels erfassen: Warum ist gerade dieser Eingriff erforderlich? Welche milderen Möglichkeiten wurden geprüft? Welche Auswirkungen auf Unbeteiligte sind zu erwarten, und wann muß die Maßnahme abgebrochen werden?
Die Lehre aus Karlsruhe: Früher beobachten heißt nicht beliebig handeln
Warum ist die Grenze zwischen Erkenntnisgewinn und eigenem Eingreifen so bedeutsam? Eine Antwort liefert das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vom 26. April 2022. Es erläutert, warum für nachrichtendienstliche Beobachtung teilweise andere Eingriffsschwellen als für polizeiliches Handeln zulässig sein können. Ein wesentlicher Grund: Verfassungsschutzbehörden verfügen nicht wie Polizeibehörden über operative Anschlußbefugnisse, um ihre Erkenntnisse selbst mit Zwang gegen Einzelne umzusetzen. [7, Rn. 153–157]
Dahinter steckt ein Zusammenhang, keine bloße Behördenetikette. Welche Daten eine Stelle heimlich sammeln darf, läßt sich nicht vollständig davon trennen, welche Folgen sie daraus herbeiführen kann. Deshalb verlangt das Gericht auch strenge Voraussetzungen für die Weitergabe an operativ handelnde Behörden. [7, Rn. 170–171]
Der Rechtswissenschaftler Codrin Timu sieht in § 59 deshalb eine relevante Rollenverschiebung. Die organisatorische Trennung von Polizei und Verfassungsschutz bleibt bestehen; verändert werden Funktion und Befugnisse. Das ist eine begründete juristische Kritik, kein bereits gesprochenes Verfassungsgerichtsurteil über den Entwurf von 2026. [6]
Die Konsequenz für die politische Prüfung ist präziser als der Ruf nach möglichst vielen oder möglichst wenigen Befugnissen: Wer neue Handlungsmöglichkeiten eröffnet, muß auch die bisherige Begründung der zugehörigen Informationsmacht erneut prüfen.
Kontrolle: Ein neues Zentrum ist noch kein Wirksamkeitsbeweis
Wesentliche Rechtskontrolle soll beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt werden. Diese spezialisierte Behörde verbindet gerichtsähnliche Vorabentscheidungen mit einer laufenden Kontrolle der Datenverarbeitung. Sie soll für operative Tätigkeiten von BND und BfV Aufgaben der G-10-Kommission des Bundes und der Bundesdatenschutzbeauftragten übernehmen. Die Datenschutzbeauftragte verschwindet dadurch nicht; insbesondere die administrative Datenhaltung der Dienste bleibt von dieser Aufgabenverlagerung zu unterscheiden. Auch parlamentarische und gerichtliche Kontrolle sind nicht einfach abgeschafft. [8]
Das Zusammenführen kann sinnvoll sein. Markus Löffelmann hebt hervor, daß die bisherige Architektur Überschneidungen und Zuständigkeitskonflikte erzeugt. Ein Kontrolleur mit klarem Auftrag kann mehr bewirken als mehrere Stellen, zwischen denen Verantwortung unklar verteilt ist. Zugleich betont er, daß Verfahrenssicherungen die Ausweitung der Befugnisse nur teilweise auffangen können. [8]
Anna Höning benennt die andere Seite: Bei einer Neuordnung müssen vorhandene Sachkenntnis und der Blick auf behördenübergreifende Datenverarbeitung erhalten bleiben. Institutionelle Konzentration ist nicht automatisch rechtswidrig oder wirkungslos; ihre Qualität hängt auch von Ausstattung und Zuschnitt ab. [9]
Wie wichtig die genaue Konstruktion ist, zeigt erneut das BfV. § 60 sieht eine vorgelagerte Kontrolle der besonderen Bedrohungseinstufung vor. Für bestimmte zusätzliche Eingriffe ist ebenfalls eine vorherige Prüfung vorgesehen; nicht jeder einzelne Umsetzungsschritt erhält jedoch eine eigene externe Vorabentscheidung. Hinzu kommen Eilfallregelungen. „Unter Kontrolle“ ist also noch keine ausreichende Beschreibung des Verfahrens. [4, § 60 BVerfSchG-E; 8]
Redaktionelles Prüfschema: Wirksame Kontrolle prüft nicht nur die Erlaubnis, sondern auch Durchführung, Folgen und Korrekturen.
Die politische Zusage einer starken Kontrolle sollte sich deshalb an konkreten Prüfbedingungen messen lassen: Zugang zu den entscheidenden Unterlagen, eigene technische Kompetenz, nachvollziehbare Eingriffsgrenzen und eine Kontrolle der tatsächlichen Durchführung. Eine erneute Genehmigung sollte keine bloße Wiederholung der ersten Begründung sein.
Was bleibt dem einzelnen Menschen?
Wer heimlich überwacht wurde, kann einen Fehler schwerer angreifen, wenn er nichts davon erfährt. Deshalb sind zwei Fragen auseinanderzuhalten: Wird die betroffene Person später von einer Maßnahme benachrichtigt? Und welche Auskunft erhält sie, wenn sie selbst nach gespeicherten Daten fragt? Beides betrifft persönlichen Rechtsschutz, ersetzt aber einander nicht. [8, 10]
Für den BND soll § 102 das Auskunftsrecht neu regeln und Ausschlußgründe erweitern. Markus Ogorek und Luca Manns halten schutzgerechte Vereinfachungen durchaus für vertretbar: Quellen und Arbeitsweisen dürfen nicht beliebig ausgeforscht werden. Zugleich arbeiten sie heraus, daß verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfungen nicht einfach durch pauschale Ausschlüsse verdrängt werden können. [10]
Ein fiktives Beispiel: Bei einer Kontaktauswertung wird eine Person dem falschen Anschluß zugeordnet. Dann genügt es nicht, nur die ursprüngliche Erlaubnis zur Datenerhebung zu prüfen. Entscheidend ist auch, wer die Verwechslung aufklärt und welche Folgerungen aus ihr bereits gezogen wurden.
Für einen zu Unrecht Erfaßten ist genau das entscheidend. Er benötigt nicht sämtliche operativen Geheimnisse. Er benötigt einen wirksamen Weg, eine falsche Zuordnung prüfen und gegebenenfalls berichtigen zu lassen. Unabhängige Kontrolle muß deshalb auch dort tragen, wo berechtigte Geheimhaltung einer vollständigen Offenlegung entgegensteht.
Nicht nur für den richtigen Treffer bauen
Eine vernünftige Reform muß weder jeden zusätzlichen technischen Zugriff ablehnen noch jede als Schutzlücke beschriebene Situation in eine neue Ermächtigung übersetzen. Für jede Befugnis sollte erkennbar werden, welches konkrete Problem sie löst, weshalb weniger eingriffsintensive Mittel nicht genügen und wer diese Begründung unabhängig überprüfen kann.
Die Lehre für diese Artikelserie ist entsprechend: Vergangene Fehler sollen nicht als pauschaler Schuldbeweis gegen heutige Mitarbeiter dienen. Sie sind daraufhin zu untersuchen, welche Grenze versagte – bei Tatsachenprüfung, Zuständigkeit, Datenweitergabe oder Kontrolle – und ob eine neue Regel gerade dieses Versagen wahrscheinlicher oder unwahrscheinlicher macht.
Der Maßstab ist anspruchsvoll, aber nicht geheimdienstfeindlich: Ein Sicherheitsgesetz muß nicht nur für den richtigen Treffer gebaut sein. Es muß auch dann funktionieren, wenn die Behörde irrt.
Quellen
Quellenangaben zur Veröffentlichung
Alle Quellen zuletzt abgerufen am 27. September 2026. „-E“ bezeichnet die im Artikel untersuchte Entwurfsfassung.
[1] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Bundeskabinett beschließt Reform des Rechts der Nachrichtendienste. Pressemitteilung 147, 12. August 2026. Fundstellen: „Hintergrund“, Abschnitte 1–4. https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bundeskabinett-beschliesst-reform-des-rechts-der-nachrichtendienste-2449432
[2] Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts beraten. 24. September 2026. Fundstellen: Einleitung, Ausschußüberweisung und Abschnitt „Gesetzentwurf der Bundesregierung“; Bezug auf BT-Drucksache 21/7868. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw39-de-nachrichtendienstrecht-1211260
[3] Bundesrat: Stellungnahme des Bundesrates: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts. Drucksache 453/26 (Beschluss), 25. September 2026. Fundstelle: S. 1, Beschluß der 1068. Sitzung. https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0453-26B.pdf
[4] Bundesregierung / Bundesrat: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts. Regierungsentwurf, BR-Drucksache 453/26, 14. August 2026. Maßgebliche Fundstellen: Artikel 1, §§ 51, 59–62 BVerfSchG-E; Artikel 2, §§ 31–32, 49–51, 65–66 BNDG-E. Geprüfte Detailgrundlage des Artikels, einschließlich zugehöriger Begründungspassagen. https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0453-26.pdf
[5] Mario Martini / Sarah Fröhlingsdorf: Catch me if you can: Quellen-Telekommunikationsüberwachung zwischen Recht und Technik. Wiederveröffentlichung eines NVwZ-Beitrags auf netzpolitik.org, 6. Februar 2021. Fundstellen: Einleitung und Abschnitt I, insbesondere Erläuterung von Endgerätezugriff, Klartext und Abgrenzung zur Online-Durchsuchung. Hier ausschließlich für technische Grundlagen verwendet. https://netzpolitik.org/2021/catch-me-if-you-can-quellen-telekommunikationsueberwachung-zwischen-recht-und-technik/
[6] Codrin Timu: Vom Aufklären zum Abwehren. § 59 BVerfSchG-E zwischen Trennungsgebot und Terrorismusabwehr durch das Bundeskriminalamt. Verfassungsblog, 27. August 2026. Fundstellen: „Vier Formen der Trennung“, „Vom Wissen zum Handeln“ und „Niedrigere Schwellen für die Aufklärung“. https://verfassungsblog.de/nachrichtendienste-reform-operativ-bka/
[7] Bundesverfassungsgericht: Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 – 1 BvR 1619/17, BVerfGE 162, 1, Bayerisches Verfassungsschutzgesetz. Fundstellen: Randnummern 153–157 und 170–171. Gelesener Volltextnachweis in der Entscheidungssammlung DFR an der Universität Bern; keine Entscheidung über den Reformtext von 2026. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv162001.html
[8] Markus Löffelmann: Hoffnungsanker im Paradigmenwechsel. Wie eine stärkere Kontrolle den Befugniszuwachs der Nachrichtendienste abfedern soll. Verfassungsblog, 20. August 2026. Fundstellen: „Doppelzuständigkeiten, Kompetenzkonflikte und Verantwortungsdiffusion“, „Der aktuelle Gesetzentwurf stellt den Kontrollrat in den Mittelpunkt der Vorabkontrolle“ und „Reicht die Stärkung der Vorabkontrolle?“. https://verfassungsblog.de/nachrichtendienstreform-kontrolle-unabhangigerkontrollrat/
[9] Anna Höning: Ein legislativer Rundumschlag. Zur Mega-Reform der Nachrichtendienstgesetze des Bundes. Verfassungsblog, 14. August 2026. Fundstelle insbesondere: „Änderung der Kontrollarchitektur“. https://verfassungsblog.de/geheimdienstreform-rundumschlag/
[10] Markus Ogorek / Luca Manns: Was der BND künftig nicht mehr sagen muss. Verfassungsblog, 24. September 2026. Fundstellen: „Legitime Reformforderungen?“, „Der BND bekommt sein eigenes Recht“, „Irgendetwas verlangt die Verfassung. Aber wie viel?“ und „Mehr Ausschluss, weniger Abwägung“. https://verfassungsblog.de/nachrichtendienstreform-auskunftsrecht/
[11] Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts. hib 692/2026, 8. September 2026. Fundstellen: Erläuterungen zu IT-Zugriffen, strategischer Datenspeicherung und den unterschiedlichen aktiven Befugnissen von BND und BfV. https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1210952